Lesen Sie in diesem Teil unserer Serie, wie die Einführung eines digitalen Buchführungsprozesses durch Nutzung von DATEV Unternehmen online möglich ist und was es dabei zu beachten gilt.
DATEV Unternehmen online umfasst alle Anwendungen für das Buchen digitaler Belege und unterstützt:
- Bei der Erledigung von Zahlungen, dies erfolgt z.B. mit vorausgefüllten Zahlungsträgern vom digitalen Beleg und automatisierter Kontrolle der Kontoauszüge sowie Freigabe von Lohnzahlungen, auch erfolgt eine einfache Kontrolle des Geschäftskontos durch Abgleich der elektronischen Kontoauszüge mit den digitalisierten Rechnungsbelegen bei der Erstellung eines GoB-konformen Kassenbuchs, hierzu werden z.B. laufende Prüfungen vorgenommen (Kassenminusprüfung, Chronologie)
- Bei der Erfassung von Personalstamm- und Bewegungsdaten für die Lohnabrechnung, auch ist die Vorwegberechnung lohnrelevanter Daten zu Informations- und Auskunftszwecken möglich
- Bei Austausch und zentraler Ablage von Dokumenten für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsdokumente über DATEV Digitale Personalakte
Darüber hinaus ist DATEV Unternehmen online optional erweiterbar, um die Angebots- und Rechnungsschreibung und dem Buchen elektronischer Belege (Kontoauszugs-Manager), mit dem Zahlungsunterlagen eingespielt und zeitnah in die Buchführung aufgenommen werden können.
Zur Nutzung von DATEV Unternehmen online sind aus technischer Sicht im Unternehmen lediglich eine Internetverbindung mit möglichst hoher Bandbreite und ein Scanner, alternativ ein Faxgerät mit CLIP-Funktion (Rufnummernweitergabe) und Einzelseitenerkennung erforderlich.
Die Basis für die Beweiskraft jeder Buchführung und sonst erforderlicher Aufzeichnungen sind Belege. Diese dienen dem sicheren und klaren Nachweis über den Zusammenhang zwischen den Vorgängen in der Realität einerseits und dem aufgezeichneten oder gebuchten Inhalt in Büchern oder sonst erforderlichen Aufzeichnungen und ihre Berechtigung andererseits.
Sofern ein Dokument oder auch eine handschriftliche Notiz diesen Zweck erfüllt, spricht man in diesem Zusammenhang von der Belegfunktion. Belege sind ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Belegfunktion erfüllen, unveränderbar vorzuhalten. Unveränderbarkeit bedeutet, dass Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
Wie bereits in den ersten Teilen unserer Serie ausgeführt, ist im Zusammenhang zum Belegwesen der allgemeine Grundsatz der Zeitgerechtheit einzuhalten. So sind Geschäftsvorfälle eines Unternehmens in einer Frist zu erfassen, in der ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Geschäftsvorfall und der Erfassung liegt. Zeitgerechte Erfassung und Ordnung bedeutet nach dem GoBD, dass ein Geschäftsvorfall möglichst unmittelbar nach seiner Entstehung in einer Grundaufzeichnung oder in einem Grundbuch zu erfassen ist. An dieser Stelle sei erneut darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff „Erfassung“ nicht zwingend die unmittelbare buchungstechnische Erfassung von Belegen in der Finanzbuchführung gemeint sei, sondern primär die manuelle Sichtung und Sicherung durch eine geordnete Ablage der Belege. Die Grund(buch)aufzeichnungsfunktion kann auch in Form einer geordneten und übersichtlichen Belegablage erfüllt werden.
Die Folgen fehlender Ordnungsmäßigkeit können weitreichend sein und z.B. von der Nichtanerkennung einzelner Betriebsausgaben über die Zuschätzungen von Betriebseinnahmen oder Gewinnen bis hin zu Zwangsmitteln und Bußgeldern reichen.
Die GoBD nennen für die Erfassung eines Geschäftsvorfalles in einer geordneten Belegablage erstmals eine zeitliche Orientierung und führen u.a. eine Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von 10 Tagen als unbedenklich an. Das hat zur Folge, dass Belege in der Regel innerhalb von 10 Tagen zumindest identifiziert, gesichtet und geordnet abgelegt werden sollten. Darüber hinaus seien Kontokorrentbeziehungen innerhalb von 8 Tagen zu erfassen.
Sofern sich der Unternehmer für eine bestimmte Form der Aufzeichnung entschieden hat, ist er insoweit verpflichtet, diese auch für Zwecke der Aufbewahrung und Auswertung vorzuhalten.
Der komplette Belegfluss von der Belegausstellung bzw. vom Eingang der externen Belege inklusive Belegidentifikation über die Ablage in einer geordneten und sicheren Ablage bis hin zu den aufbewahrungsspezifischen Besonderheiten soll gemäß Rz. 34 der GoBD in einer Verfahrensdokumentation beschrieben sein, die dauerhaft und uneingeschränkt Anwendung findet.
Zur Vermeidung von Risiken in der steuerlichen Außenprüfung soll für das Verfahren der Belegablage ein klar geregelter Prozess vorliegen, der u.a. die folgenden Fragen als Orientierung berücksichtigt:
- Wie sind der Belegeingang und die Belegidentifikation organisiert?
- Wie wird die Vollständigkeit der gesammelten Belege sichergestellt?
- Nach welchem Ordnungssystem und an welchem Ort werden die Belege abgelegt?
- Wie ist das evtl. Nebeneinander von konventionellen Papierbelegen und originär digitalen Belegen organisiert?
- Wie ist der Ablageort (z.B. konventioneller Ordner oder IT-gestütztes Archivsystem) vor Zugriffen Unbefugter und vor Verlust geschützt?
- Wer darf auf den Ablageort zugreifen und Belege einsortieren?
- In welchen Abständen und auf welchem Weg erhält die buchführende Stelle (z.B. unternehmensinterne Buchführung oder Steuerberatungskanzlei) die Belege?
- Wie wird sichergestellt, dass alle betroffenen Personen die oben genannten Aspekte kennen und beachten?
- Wie wird sichergestellt, dass die Belege nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet werden?
Wir sind Ihr kompetenter Partner bei der Identifikation und Dokumentation der relevanten Prozessschritte einer geordneten und sicheren Belegablage. Deshalb unser Tipp: Machen Sie mit uns die GoBD-Prüfung. Ziel und Schwerpunkt ist die Überprüfung sämtlicher Rechnungslegungsprozesse, der eingesetzten Systeme und deren Dokumentation auf Einhaltung der GoBD, sowie die Prüfung der tatsächlich gelebten Prozesse und Kontrollmechanismen. Gemeinsam decken wir Schwachstellen auf und erarbeiten Vorschläge zur Beseitigung.
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