Die Pflicht zur Aufstellung eines Inventars ist Teil der Verpflichtung, den Jahresgewinn durch Aufstellung eines Jahresabschlusses – bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – zu ermitteln. Daher ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, wenn sein Umsatz an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über 600.000 € liegt und sein Gewinn bei Jahresüberschuss mehr als 60.000 € beträgt. Die Aufstellung muss er zu Beginn seiner unternehmerischen Betätigung und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres vornehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich nach dem Handelsrecht und nach dem Steuerrecht.
Erfahren Sie in unserem Merkblatt alles, was Sie über die Inventur wissen müssen und wie Sie diesen Vorgang am Besten organisieren können.