Wie Sie Stellenanzeigen richtig formulieren

In einer Serie „Von der Stellenanzeige bis zur Kündigung“ gebe ich Ihnen in den kommenden Wochen einen Überblick auf praktische Anwendungsfälle aus dem Arbeitsalltag.

In dem heutigen Teil 2 geht es um die richtige Formulierung von Stellenanzeigen.

Grundsätzlich setzt ein Stellenangebot nicht zwangsläufig eine Stellenausschreibung voraus, der Arbeitgeber kann sich z.B. auch entscheiden, die zu besetzende Stelle direkt zu vergeben.

Bei der Formulierung einer Stellenanzeige stellt sich in der Regel die Frage, welche Möglichkeiten der Differenzierung es gibt bzw. welche Ungleichbehandlungen noch zulässig sind, um überhaupt noch zielgerichtete Ausschreibungen formulieren zu können.

Sowohl in der Lehre als auch teilweise in der Rechtsprechung werden folgende Varianten besprochen:

  • unverzichtbare biologische Voraussetzungen dürfen genannt werden, z.B. bei einer Leihmutter oder einer Amme
  • zur Wahrung von Authentizität; aber VORSICHT, da sehr eng auszulegen; denkbar ist hier z.B. Anforderungen an den Vorstand eines Brauchtumsvereins
  • formale Anforderungen wie z.B. bestimmte Abschlüsse oder zwingend (!) erforderliche Sprachkenntnisse

Tipp: Verwenden Sie in Ausschreibungen IMMER sowohl die männliche als auch weibliche Form z.B. durch die Angabe „(m/w)“. Nehmen Sie nur das abstrakte Anforderungsprofil mit eventuell zwingenden Abschlüssen auf und fordern Sie nur dazu auf, „Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte an …“ und nicht bestimmte Unterlagen, aus denen sich diskriminierende Kriterien ergeben könnten.

Teil 1 zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)