Diskriminierungsverbote nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

In einer Serie „Von der Stellenanzeige bis zur Kündigung“ gebe ich Ihnen in den kommenden Wochen einen Überblick auf praktische Anwendungsfälle aus dem Arbeitsalltag.

Bei dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht die Besonderheit, dass es bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses gilt und damit auch bei Stellenausschreibungen anzuwenden ist.

Das AGG regelt dabei nicht, dass allgemein alle Bewerber, Arbeitnehmer, Vertragspartner etc. gleich behandelt werden müssen, vielmehr listet das AGG bestimmte Gründe, Merkmale etc. auf, aufgrund derer niemand diskriminiert werden darf. Danach muss eine Benachteiligung verhindert bzw. beseitigt werden, wenn sie aus einem der folgenden Gründe erfolgt:

Benachteiligung wegen

  • der Rasse oder der ethnischen Herkunft
  • des Geschlechts
  • der Religion oder der Weltanschauung
  • einer Behinderung
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität

Trotz der Regelungen des AGG gibt es keine Pflicht zu sachgerechter Entscheidung. Das AGG schreibt nicht vor, wer eingestellt werden muss, sondern dass bestimmte Merkmale nicht die Entscheidung beeinflussen dürfen!

Der Arbeitgeber haftet auch für Erfüllungsgehilfen, d.h. für eventuell eingesetzte externe Dienstleister. Der Arbeitgeber sollte die Durchführung der Stellenausschreibung kontrollieren oder mindestens durch entsprechende Vertragsklauseln den externen Dienstleister bei Verletzungen nach dem AGG haften lassen, um einen möglichen Regress im Innenverhältnis zu haben (z.B. Bewerber verlangt Schadensersatz von dem Unternehmen, das danach den Dienstleister in Anspruch nimmt).

Tipp: Achten Sie in Verträgen mit Personaldienstleistern auf die Regelungen zur Haftung, diese sollten Sie im Innenverhältnis bei z.B. Verstößen gegen das AGG freistellen müssen oder auf andere Weise adäquat haften.